05.04.2019

Die "Berliner Tischregel"

„Gute Manieren wollen nicht wie eine Kunst ausgeübt, sondern unbewusst geübt sein.“

Nicht nur der deutsche Lyriker Georg von Oertzen, legte zu seinen Lebzeiten, Ende des 19. Jahrhunderts, großen Wert auf einen höflichen Umgang miteinander. Auch heutzutage gilt in vielen Branchen die Einhaltung bestimmter, ungeschriebener Regeln als gute Sitte.

In der Immobilienbranche ist die sogenannte „Berliner Tischregel“ eine Absicherung für den Makler im Umgang mit potentiellen Miet- oder Kaufinteressenten. Denn häufig begibt sich ein Kunde, der eine Immobilie benötigt, mit mehr als einem Makler auf die Suche. Das ist sein gutes Recht, da man sich natürlich selbst seine Dienstleister aussuchen darf.

Der jeweilige Makler wählt die für den Kunden passenden Flächen aus und schlägt sie dem Interessenten vor. Im Gewerbemarkt kommt es allerdings häufig vor, dass ein und dasselbe Objekt von mehr als einem Makler angeboten wird. Damit es hier nicht zu Doppelbesichtigungen durch mehrere Makler kommt und dadurch ein möglicher Vertragsabschluss gefährdet wird, möchten wir Eigentümer schützen und die Berliner Tischregel jedem Vermieter ans Herz legen, der keinen exklusiven Auftrag vergeben will.

Mit dem Wunsch zur Besichtigung des Interessenten nennt der Makler dem Eigentümer den oder die Namen der potentiellen Miet- oder Kaufinteressenten und bittet diesen um Kundenschutz. Hierbei ist wichtig, dass auch tatsächlich ein Besichtigungstermin vom Interessenten mit konkretem Datum gewünscht ist. Wird der Kundenschutz erteilt, begeben sich Makler, Eigentümer und Mietinteressent „an einen Tisch“, um zu besichtigen und zu verhandeln. Daher auch die Formulierung der Regel.

Jetzt können sich Makler und Eigentümer exklusiv um eine Anmietung oder einen Ankauf der Immobilie zielführend kümmern. Streitigkeiten, wie z. B. eine doppelte Provisionspflicht, können somit vermieden werden.